Tiefstand der Antragsbewilligungen alarmiert den Deutschen Franchise-Verband

13.01.2015

Den Deutschen Franchise-Verband alarmiert, dass im Dezember 2014 ein Tiefstand der Antragsbewilligungen auf Förderung durch den Gründungszuschuss konstatiert wurde.

Nur bis Ende 2011 bestand für Unternehmensgründer aus der Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Förderung mittels Gründungszuschuss. Der Gründungszuschuss greift Gründern aus der Arbeitslosigkeit heraus unter die Arme, um anfängliche finanzielle Engpässe für den eigenen Lebensunterhalt zu überbrücken.

Tiefstand der Antragsbewilligungen

Durch die Umwandlung der Leistung in eine Ermessensleistung lehnt die Bundesagentur für Arbeit Anträge seit Anfang 2012 regelmäßig ab. Dies führte damit zu einem Rückgang der Bewilligungen von bis zu 85 % in den letzten zwei Jahren. Im Dezember 2014 wurde nun, schreibt der DFV in seinem Internetblog, „ein Tiefstand der Antragsbewilligungen erreicht“. Aus den von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten Zahlen geht hervor, dass 25 Prozent weniger Anträge zum Gründungszuschuss bewilligt wurden als im Dezember des Jahres zuvor.

Der DFV votiert einmal mehr für eine Wiedereinführung des Gründungszuschusses als Pflichtleistung. Das sind seine Argumente:

  • Der Gründungszuschuss ist ein effektives Instrument der Gründungskulturpolitik, dies hat sich in den Jahren zuvor, als der Zuschuss noch eine Pflichtleistung war, gezeigt und zu einem sichtbaren Anstieg der Unternehmensgründungen geführt (im Ergebnis die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der SPD Fraktion im Deutschen Bundestag im September 2013).
  • Die Finanzierung von Unternehmensgründer - gerade in der Startphase - ist entscheidend für den Aufbau eines neuen Unternehmens. Dadurch, dass die Ermessensentscheidung der Bewilligung nun bei der Agentur für Arbeit liegt, werden viele Anträge und Geschäftsideen abgelehnt. Die Unternehmensgründer haben auch mit einem guten Geschäftskonzept kaum die Möglichkeit bei den Agenturen durchzudringen, da diese auferlegte haushälterische Disziplin wahren müssen.
  • Der Unternehmensgründer sollte nicht entmündigt werden, in dem im Vorhinein seine Schutzbedürftigkeit festgestellt wird. Der Schritt in die Selbstständigkeit ist ein mutiger Schritt und sollte nicht sofort im Keim erstickt werden. Deutschland braucht eine positive Unternehmerkultur und dies muss vor allem durch die Politik honoriert werden. Es müssen daher Anreize für unternehmerisches Handeln geschaffen werden, worin der Gründungszuschuss ein wesentlicher Bestandteil sein kann.

Urteil aus Aurich lässt aufhorchen

Sollte die Ablehnung eines Antrages zum Gründungszuschuss rechtswidrig sein, kann dies mit Hilfe eines fachkundigen Anwalts aufgezeigt und der berechtigte Anspruch durchgesetzt werden. Rechtsanwälte haben sich genau auf diese Fälle spezialisiert. Als Beispiels sei hier die Entscheidung vor Sozialgericht Aurich aufzuzeigen.

In diesem Fall wurde der Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt. Sie argumentierte die Ablehnung, wie häufig, sehr allgemein: Es besteht ein Vorrang der Vermittlung in die abhängige Beschäftigung. Soweit offene Stellen auf dem Arbeitsmarkt existieren, scheidet die Förderung mittels Gründungszuschuss aus. Das Sozialgericht Aurich hat mit Urteil vom 26. 09. 2013 (Az. S 5 AL 38/12) festgestellt, dass die Ablehnung des Gründungszuschusses rechtswidrig ist. Die Bundesagentur für Arbeit habe allein den allgemeinen Vermittlungsvorrang in die Abwägung eingestellt. Dieser Gesichtspunkt sei aber nicht der einzige Aspekt, der im Rahmen der Ermessensentscheidung eingestellt werden müsse.

Die Behörde hat in diesem Fall rechtswidrig gehandelt. Durch gezielten Sachvortrag des Anwalts kann die erneute Ermessensabwägung der Behörde gesteuert werden.

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