Arbeitnehmer kann für Kassen-Minus haften: Pauschale Fehlgeldentschädigung ist steuerfrei

igenda FACHMAGAZIN
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Im Einzelhandel wie auch in der Gastronomie werden viele Geschäfte noch in bar abgewickelt. Auch bei äußerster Sorgfalt lassen sich kleine Kassenfehlbeträge meist nicht vermeiden. Ersetzt ein Arbeitnehmer einen Kassenfehlbetrag aus eigener Tasche und vergütet ihm der Arbeitgeber den ersetzten Betrag, so liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Der Arbeitnehmer kann die von ihm ersetzten Kassenfehlbeträge jedoch als Werbungskosten abziehen.

Kleine Fehlbeträge können aber auch durch das sogenannte Mankogeld ausgeglichen werden. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine pauschale Entschädigung zum Ausgleich von Kassenverlusten. Diese pauschalen Fehlgeldentschädigungen sind bei im Kassen- oder Zähldienst beschäftigten Arbeitnehmern bis zur Höhe von monatlich 16 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei.

Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer ausschließlich im Kassendienst tätig wird. Es reicht aus, wenn er auch nur in geringem Umfang mit Bargeschäften zu tun hat. Arbeitnehmer haften gegenüber ihrem Arbeitgeber zwar nur für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten eingetreten sind. Dabei trifft den Arbeitgeber jedoch die Nachweispflicht. Dies gilt auch, wenn Schäden durch Fehlbeträge in der Kasse entstanden sind. Doch Vorsicht: Anders verhält es sich, wenn ein Kellner oder Verkäufer alleinigen Zugang zur Kasse hat und es zu Fehlbuchungen kommt. Der Mitarbeiter muss sich diese dann zurechnen lassen. Aber auch, wenn kein alleiniger Kassenzugang besteht, können einem Kassierer Fehlbuchungen und damit Pflichtverletzungen zuzurechnen sein. Nimmt er bestimmte Buchungen vor, ohne dass diesen Geschäftsvorfälle zugrunde lagen, muss er die Buchungen begründen. Unterlässt er dies, ist von einer Pflichtverletzung auszugehen, die auch zu einer Haftung für den entstandenen Schaden führt. Damit wird die Stellung von Unternehmern in bargeldintensiven Branchen bei unaufgeklärten Stornobuchungen gestärkt.

TIPP

Die lohnsteuerfreie pauschale Fehlgeldentschädigung von 16 EUR pro Monat ist für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber vorteilhaft. Der Arbeitnehmer muss kleine Kassenfehlbeträge nicht auf eigene Kosten ausgleichen; Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.