Mindestlohngesetz im Franchise - Haftung beim Franchisegeber?

26.04.2016

Über das Mindestlohngesetz und dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 2015 ist lange diskutiert worden. Teilweise war befürchtet worden, dass nicht unerhebliche Haftungsrisiken beim Franchisegeber entstehen, wenn diese i.S.d. Gesetzes als „Auftraggeber“ angesehen werden könnten (vgl. dazu insbesondere Liesegang, Editorial ZVertriebsR 2015, 1 f.).

Diese Sorgen haben sich bislang nicht bestätigt. Festzustellen ist lediglich, dass viele Franchise- Systeme unter den Kontrollen „leiden“, da die Mitarbeiter des Zolls offensichtlich Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes mit Kontrollen gleichsetzen, mit denen Schwarzarbeiter aufgespürt werden sollen. Es hat sich daher als zweckmäßig erwiesen, etwaige Haftungsrisiken des Franchisegebers dadurch zu minimieren, indem Checklisten entwickelt wurden und werden, anhand deren überprüft werden kann, ob in den jeweiligen Franchise-Outlets bei der Entlohnung der Mitarbeiter des Franchisenehmers die Vorschriften des Mindestlohngesetzes eingehalten werden.

Allerdings beschäftigen Zweifelsfragen immer noch solche Franchise-Systeme, bei denen Praktikanten tätig sind (z.B. bei Fitness-Franchise- Systemen). Soweit es um Pflichtpraktika geht, d.h. Praktika, die aufgrund der jeweiligen Studienordnung vorgeschrieben werden, greifen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes nicht. Hier muss lediglich eine angemessene Vergütung geleistet werden, die aber dann vom jeweiligen Franchisenehmer, in dessen Franchise- Outlet der Praktikant tätig wird, festgesetzt wird. Anders sieht es bei freiwilligen Praktika oder Hospitanten aus. Hier besteht die Verpflichtung zur Leistung des Mindestlohns von EUR 8,50/h.

Auch eine weitere Zweifelsfrage hat sich im Laufe des Jahres geklärt und wird auch für 2016 nicht mehr erneut diskutiert werden: soweit Vorbereitungszeiten vor Arbeitsantritt oder Nacharbeiten nach Beendigung der Tätigkeit nicht als entlohnbare Arbeitszeiten angesehen wurden, ist dies seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr möglich. Auch solche Zeiten, in denen die Mitarbeiter des Franchisenehmers tätig sind, sind auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes zu vergüten.

Durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist zwar angekündigt worden, über eine Erhöhung des Mindestlohnes nachzudenken, doch hat man dabei übersehen, dass diese Entscheidung überhaupt nicht vom Ministerium getroffen werden kann. Ob und wann der Mindestlohn erhöht wird, entscheidet die dazu auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes eingesetzte Kommission – und zwar eigenverantwortlich.

Insgesamt kann also im Hinblick auf das Mindestlohngesetz für 2016 „Entwarnung“ gegeben werden. Wichtig ist nur, dass die Franchise-Systeme, die bislang keine Checkliste erarbeitet haben, eine solche erstellen, um bei etwaigen Kontrollen jederzeit den Nachweis darüber erbringen zu können, dass die Franchisenehmer daraufhin kontrolliert worden sind bzw. werden, ob dort bei der Entlohnung der Mitarbeiter die Vorschriften des Mindestlohngesetzes beachtet werden.

Autor: Prof. Dr. Eckhard Flohr, LADM Rechtsanwälte

Erschienen in: forSYSTEMS Nr. 12, Seite 8

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